Obligation Erste Bank 0% ( AT000B006648 ) en EUR

Société émettrice Erste Bank
Prix sur le marché 100 %  ⇌ 
Pays  Autriche
Code ISIN  AT000B006648 ( en EUR )
Coupon 0%
Echéance 01/05/2027 - Obligation échue



Prospectus brochure de l'obligation Erste Group AT000B006648 en EUR 0%, échue


Montant Minimal /
Montant de l'émission /
Description détaillée Erste Group est une société financière autrichienne offrant des services bancaires de détail, de gros et d'investissement dans plusieurs pays d'Europe centrale et orientale.

L'Obligation émise par Erste Bank ( Autriche ) , en EUR, avec le code ISIN AT000B006648, paye un coupon de 0% par an.
Le paiement des coupons est annuel et la maturité de l'Obligation est le 01/05/2027







Konditionenblatt
Erste Group Bank AG


23.02.2012
Daueremission Erste Group Inflation-linked Bond 2012-2027
(Serie 161)
(die "Schuldverschreibungen")
unter dem
Programm zur Begebung von Schuldverschreibungen an Privatkunden
Dieses Konditionenblatt enthält die endgültigen Bedingungen (im Sinne des Artikel 5.4 der EU-
Prospekt-Richtlinie) zur Begebung von Schuldverschreibungen unter dem Programm zur Begebung
von Schuldverschreibungen an Privatkunden (das "Programm") der Erste Group Bank AG (die
"Emittentin") und ist in Verbindung mit den im Basisprospekt über das Programm in der Fassung vom
14.07.2011 ergänzt um die Nachträge vom 11.10.2011 und vom 31.10.2011 enthaltenen
Emissionsbedingungen
der
Schuldverschreibungen,
allenfalls
ergänzt
um
ergänzende
Emissionsbedingungen (zusammen die "Emissionsbedingungen") und (falls nicht ident) dem zuletzt
gebilligten und veröffentlichten Prospekt betreffend das Programm zu lesen.
Begriffe, die in den Emissionsbedingungen definiert sind, haben, falls dieses Konditionenblatt nicht
etwas anderes bestimmt, die gleiche Bedeutung, wenn sie in diesem Konditionenblatt verwendet
werden. Bezugnahmen in diesem Konditionenblatt auf Paragraphen beziehen sich auf die
Paragraphen der Emissionsbedingungen.
Dieses Konditionenblatt enthält Werte und Textteile, auf die in den Emissionsbedingungen Bezug
genommen oder verwiesen wird. Insoweit sich die Emissionsbedingungen und dieses Konditionenblatt
widersprechen, geht dieses Konditionenblatt den Emissionsbedingungen vor. Das Konditionenblatt
kann Änderungen und/oder Ergänzungen der Emissionsbedingungen vorsehen.
Dieses Konditionenblatt ist auf der Internetseite der Emittentin unter "www.erstegroup.com" verfügbar.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.
Bezeichnung der Schuldverschreibungen:
Erste Group Inflation-linked Bond 2012-2027

2.
Seriennummer:
161

3.
Rang:
Nicht nachrangig

4.
Währung:
Euro ("EUR")

5.
Gesamtnennbetrag:
Daueremission bis zu EUR 150.000.000,-


6.
Ausgabekurs:
Anfänglich 100,00% des Gesamtnennbetrages,
danach wie von der Emittentin gemäß jeweils
herrschenden Marktbedingungen festgelegt

- 1 -


7.
Ausgabeaufschlag:
Nicht anwendbar

8.
Festgelegte Stückelung(en)/Nennbeträge:
EUR 1.000,-

9.
(i)
Begebungstag:
01.05.2012


(ii)
Daueremission:
Anwendbar


VERZINSUNG

10. Fixe Verzinsung:
Nicht anwendbar

11. Variable Verzinsung:
Nicht anwendbar


12. Zinstagequotient:
Nicht anwendbar

13. Nullkupon-Schuldverschreibung:
Nicht anwendbar

RÜCKZAHLUNG

14. Fälligkeitstag:
01.05.2027

15. Rückzahlungsbetrag:
Der Rückzahlungsbetrag (RB) wird auf Basis der

Wertentwicklung eines Verbraucherpreisindex, des
,,unrevised
Eurozone
Harmonised
Index
of
Consumer
Prices
(excluding
tobacco)"
(der
,,Verbraucherpreisindex") festgestellt, wobei jedenfalls
ein Mindesttilgungskurs von 190,22 Prozent des
Nominalbetrages zur Anwendung kommt, und wird
gemäß folgender Formel berechnet:

HICPxT



RB = 100% + Max
Februar 2027


- 1 9
; 0,22%


HICPxT Februar 2012



Dabei gelten folgende Begriffsbestimmungen:

HICPxT ist der ,,unrevised Eurozone Harmonised Index
of Consumer Prices (excluding tobacco)", ein von
EUROSTAT (,,Sponsor") berechneter und auf der
Bloombergseite
CPTFEMU
veröffentlichter
Verbraucherpreisindex für die Eurozone.

HICPxTFebruar2027: entspricht dem HICPxT, wie er für
den
Monat
Februar
2027
berechnet
und
veröffentlicht wird.

HICPxTFebruar2012: entspricht dem HICPxT, wie er für
den
Monat
Februar
2012
berechnet
und
veröffentlicht wird.

Max [ ]: der größere der beiden Klammerausdrücke
kommt zur Anwendung.

16. Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Nicht anwendbar
Emittentin (§ 6(2)):



17. Basiswertbezogene Rückzahlung (§ 6a):
Die ergänzenden Emissionsbedingungen für Index-,

Aktien-,
Fonds-,
Waren-,
Währungs-
und

Zinssatzbezogene Schuldverschreibungen finden

Anwendung.


- 2 -


(i)
Basiswert(e):
Der HICPxT ist der ,,unrevised Eurozone

Harmonised
Index
of
Consumer
Prices

(excluding
tobacco)",
ein
von
EUROSTAT

(,,Indexsponsor") auf monatlicher Basis berechneter

Verbraucherpreisindex auf Basis des Konsums von

Waren
und
Dienstleistungen
(ausgenommen

Tabakindustrie) in der Eurozone, wie er auf der

Bloomberg Seite ,,CPTFEMU" publiziert wird.


(ii)
Rückzahlung
durch
physische Nicht anwendbar
Lieferung:



(iii)
Bewertungstag, Bewertungszeit:
Kursfixierungstag bzw. Beobachtungstage gemäß

Punkt 15.

Der Zeitpunkt, an dem der Indexsponsor planmäßig

den Schlusskurs des Basiswertes berechnet und

veröffentlicht.


(iv)
Bestimmungen
zur
vorzeitigen Nicht anwendbar
Rückzahlung,
insbesondere
Maßgebliche
Börse,
andere
außerordentliche
Ereignisse,
Anzeigefrist,
Zahlungsfrist,
vorzeitiger Rückzahlungsbetrag:


(v)
Bestimmungen
zu Anpassungsereignisse
Anpassungsereignissen
einfügen,
insbesondere
ursprüngliche (1)
Während
der
Laufzeit
der
Indexberechnungsstelle,
Schuldverschreibungen
kann
es
zu
Maßgeblichen
Optionenbörse,
Änderungen bei der Bestimmung oder
weitere
Anpassungsereignisse,
Berechnung
des
,,unrevised
Eurozone
Risikohinweise, Berechnungsstelle
Harmonised Index of Consumer Prices
und -methode des Ersatzkurses:
(excluding tobacco)" (der ,,Basiswert")

kommen, die weder von der Emittentin noch

von den Gläubigern zu vertreten sind oder

beeinflusst werden können. Diese Ereignisse

würden,
wenn
keine
Anpassung
der

zugrundeliegenden
Basiswerte
erfolgen

würde, zu einer Änderung der ursprünglich in

den Schuldverschreibungen vorgesehenen

wirtschaftlichen Leistungsbeziehung führen.

Je nachdem, wie und wann diese Ereignisse

eintreten, könnte dies zum Vorteil oder

Nachteil der Emittentin oder der Gläubiger

sein. Um von externen Faktoren und

Handlungen unabhängig zu sein, und um die

ursprünglich vereinbarte Leistungsbeziehung

auch nach Eintritt eines solchen Ereignisses

zu gewährleisten, stellen die nachfolgenden

Regelungen sicher, dass bei Eintritt eines

solchen
externen
Ereignisses
eine

Anpassung des Basiswertes nach sachlichen

Kriterien erfolgt.




(2)
Wenn der Basiswert



(a)
anstatt
vom
Indexsponsor
(die

"Indexberechnungsstelle")
von
einer

Indexberechnungsstelle,
die
der

Indexberechnungsstelle nachfolgt oder deren

Funktion
übernimmt
(die
"Nachfolge-
- 3 -



Indexberechnungsstelle"),
berechnet
und

veröffentlicht wird, oder



(b)
durch
einen
Ersatzindex
(der

"Ersatzindex") ersetzt wird, der die gleiche oder

annähernd
die
gleiche
Berechnungsformel

und/oder
Berechnungsmethode
für
die

Berechnung des Basiswertes verwendet,


wird der Basiswert, wie von der Nachfolge-

Indexberechnungsstelle
berechnet
und

veröffentlicht,
oder
der
Ersatzindex

herangezogen. Jede Bezugnahme in diesen

Bedingungen auf die Indexberechnungsstelle

oder den Basiswert gilt, als Bezugnahme auf die

Nachfolge-Indexberechnungsstelle
oder
den

Ersatzindex.



(3)
Wenn
vor
dem
Laufzeitende
die

Indexberechnungsstelle eine Änderung in der

Berechnungsformel
oder
der

Berechnungsmethode vornimmt, ausgenommen

solche Änderungen, welche für die Bewertung

und
Berechnung
des
betreffenden
Index

aufgrund von Änderungen oder Anpassungen

der in dem betreffenden Index enthaltenen

Komponenten
vorgesehen
sind,
wird
die

Emittentin dies unverzüglich gemäß § 12
bekanntmachen und die Berechnungsstelle wird

die Berechnung ausschließlich in der Weise

vornehmen, dass sie anstatt des veröffentlichten

Kurses des jeweiligen Index einen solchen Kurs

heranziehen wird, der sich unter Anwendung der

ursprünglichen Berechnungsformel und der

ursprünglichen
Berechnungsmethode
sowie

unter Berücksichtigung ausschließlich solcher

Komponenten, welche in dem jeweiligen Index

vor der Änderung der Berechnung enthalten

waren, ergibt. Wenn am oder vor dem

maßgeblichen
Bewertungstag
die

Indexberechnungsstelle
eine
Änderung

mathematischer Natur der Berechnungsformel

und/oder
der
Berechnungsmethode

hinsichtlich
des
jeweiligen
Basiswertes

vornimmt, wird die Berechnungsstelle diese

Änderung
übernehmen
und
eine

entsprechende
Anpassung
der

Berechnungsformel
und/oder

Berechnungsmethode vornehmen.


(vi)
Bestimmungen zu Marktstörungen Marktstörungen
einfügen,
insbesondere
maßgebliche Börse, Maßgebliche (1) Wenn zum Bewertungszeitpunkt der Kurs des
Optionenbörse,
weitere
Basiswertes nicht festgestellt und veröffentlicht
Marktstörungsereignisse,
wird, dann wird der Bewertungszeitpunkt auf
Berechnungsstelle und -methode
den
nächstfolgenden
Geschäftstag
(wie
des Ersatzkurses:
nachstehend definiert), an dem der Kurs des

Basiswertes festgestellt und veröffentlicht wird
und keine Marktstörung vorliegt, verschoben.
Erfolgt dies bis zum fünften nachfolgenden
Geschäftstag
nicht,
gilt
dieser
fünfte
Geschäftstag als Beobachtungstag und die
Berechnungsstelle
wird
den
Wert
des
- 4 -


Basiswertes auf der Basis eines Ersatzkurses
festlegen.
Geschäftstage im Sinne dieses Absatzes sind
solche Tage, an denen der Indexsponsor
planmäßig
den
Kurs
des
Basiswertes
berechnet und veröffentlicht.

18. Geschäftstag

7(3))
und TARGET
Zinsfeststellungsgeschäftstag (§ 5(5)):

19. Weitere
Regelungen
und/oder Mindestrückzahlungsbetrag: 190,22 % des
Erläuterungen zur Rückzahlung, Höchst- Nominalwertes
und/oder Mindestrückzahlungsbetrag etc:


SONSTIGE ANGABEN

20. Börsenotierung
Wiener Börse

21. Zulassung zum Handel:
Ein
Antrag
auf
Zulassung
der
Schuldverschreibungen zum Geregelten Freiverkehr
der Wiener Börse (www.wienerboerse.at) soll
gestellt werden.

22. Geschätzte Gesamtkosten:
ca. EUR 3.800,-

23. (i)
Emissionsrendite:
Nicht anwendbar


(ii)
Berechnungsmethode der
Nicht anwendbar
Emissionsrendite:


24. Clearingsystem:
Oesterreichische Kontrollbank AG, Am Hof 4, 1010
Wien und Euroclear Bank S.A./N.V. / Clearstream
Banking, Société Anonyme durch ein Konto bei OeKB

25. (i) ISIN:
AT000B006648


(ii) Common Code:
Nicht anwendbar

26. Deutsche Wertpapierkennnummer:
EB0AKC

27. Website für Veröffentlichungen:
www.erstegroup.com

ANGABEN ZUM ANGEBOT

28. Zeitraum bzw. Beginn der Zeichnung:
Ein Angebot der Schuldverschreibungen darf
gemacht werden ab dem 27.02.2012.

29. Bedingungen,
denen
das
Angebot Nicht anwendbar
unterliegt:

30. Mindest-
und/oder
Höchstbetrag
der Nicht anwendbar
Zeichnung:

31. Koordinatoren und/oder Platzierer:
Helvetia Versicherungen AG
1010 Wien, Hoher Markt 10 ­ 11
32. Übernahme der Schuldverschreibungen:
Nicht anwendbar

33. Intermediäre im Sekundärhandel:
Nicht anwendbar

34. Interessen von Seiten natürlicher oder Nicht anwendbar
juristischer
Personen,
die
an
der
Emission/dem Angebot beteiligt sind:
- 5 -



WEITERE ANGABEN

35. Ergänzungen und/oder Erläuterungen zu Nicht anwendbar
Preisgestaltungen,
Berechnung
von
Rückkaufs- und/oder Tilgungspreisen, etc

Notifizierung

Die Emittentin hat die CSSF ersucht, der Finanzmarktaufsichtsbehörde in Österreich sowie der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Deutschland eine Bestätigung über die Billigung zu
übermitteln, womit bescheinigt wird, dass der Prospekt im Einklang mit der EU-Prospekt-Richtlinie
erstellt wurde.

Zweck des Konditionenblattes

Dieses Konditionenblatt beinhaltet die endgültigen Bedingungen, die erforderlich sind, um diese
Emission
von
Schuldverschreibungen
gemäß
dem
Programm
zur
Begebung
von
Schuldverschreibungen an Privatkunden der Erste Group Bank AG zu begeben und in Österreich
öffentlich anzubieten und deren Zulassung zum Handel an der Wiener Börse zu erlangen.

Verantwortlichkeit

Die Emittentin übernimmt die Verantwortung für die in diesem Konditionenblatt enthaltenen Angaben.


Erste Group Bank AG
als Emittentin
- Konsolidierte Schuldverschreibungsbedingungen
- 6 -



Allgemeine Emissionsbedingungen
Daueremission Erste Group Inflation-linked Bond 2012-2027
Serie 161
AT000B006648
§ 1
Form und Nennbetrag
(1) Diese Serie von Schuldverschreibungen (die "Schuldverschreibungen") der Erste Group Bank
AG (die "Emittentin") wird in Euro ("EUR", die "Währung") im Gesamtnennbetrag von bis zu
150.000.000 EUR in Worten: hundertfünfzig Millionen Euro am 01.05.2012 (der "Begebungstag")
begeben und ist eingeteilt in Stückelungen von EUR 1.000,- (der "Nennbetrag").
(2) Die Schuldverschreibungen sind durch eine oder mehrere Sammelurkunde(n) (jeweils eine
"Sammelurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft, welche die eigenhändigen Unterschriften zweier
ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter der Emittentin trägt. Die Schuldverschreibungen
lauten auf den Inhaber und die Inhaber von Schuldverschreibungen (die "Gläubiger") haben kein
Recht, die Ausstellung effektiver Schuldverschreibungen zu verlangen.
(3) Jede Sammelurkunde wird so lange von der Oesterreichischen Kontrollbank AG (oder einem ihrer
Rechtsnachfolger) als Wertpapiersammelbank verwahrt (die "Wertpapiersammelbank"), bis
sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. Den
Gläubigern stehen Miteigentumsanteile an der jeweiligen Sammelurkunde zu, die gemäß den
Regelungen und Bestimmungen der Wertpapiersammelbank übertragen werden können.
§ 2
Rang
Die Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen begründen unbesicherte und nicht nachrangige
Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen unbesicherten und nicht
nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, soweit diesen Verbindlichkeiten nicht
durch zwingende gesetzliche Bestimmungen ein Vorrang eingeräumt wird.
§ 3
Ausgabekurs
Der Erstausgabekurs beträgt anfänglich 100,00% des Nennbetrages.
§ 4
Laufzeit
Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beginnt mit dem Begebungstag und endet mit dem Ablauf
des dem Fälligkeitstag gemäß § 6(1) vorangehenden Tages.
§ 5
Verzinsung
Regelmäßige Zinszahlungen auf die Schuldverschreibungen erfolgen nicht.
- 7 -


§ 6
Rückzahlung
(1)
Die Schuldverschreibungen werden gemäß § 6a am Fälligkeitstag zurückgezahlt.
§ 6a
Rückzahlung. Außerordentliche Ereignisse
(1)
Der "Rückzahlungsbetrag" bezüglich jeder Schuldverschreibung berechnet sich am
01.05.2027 (der "Bewertungstag") zu dem Zeitpunkt, an dem der Indexsponsor planmäßig den
Schlusskurs des Basiswertes berechnet und veröffentlicht (der "Bewertungszeitpunkt") und
berechnet sich gemäß nachstehend angeführter Formel, wobei jedenfalls ein Mindesttilgungskurs
von 190,22 Prozent des Nominalbetrages zur Anwendung kommt:
HICPxT



RB = 100% +
Max
Februar 2027


- 1 9
; 0,22%



HICPxT Februar 2012



Dabei kommen folgende Begriffsbestimmungen zur Anwendung:

HICPxT:
ist der ,,unrevised Eurozone Harmonised Index of
Consumer Prices (excluding tobacco)", ein von Eurostat
(,,Indexsponsor")
auf
monatlicher
Basis
berechneter
Verbraucherpreisindex auf Basis des Konsums von Waren
und Dienstleistungen (ausgenommen Tabakindustrie) in der
Eurozone, wie er auf der Bloomberg Seite ,,CPTFEMU"
publiziert wird.

HICPxTFebruar2027:
entspricht dem HICPxT, wie er für den Monat Februar 2027
berechnet und veröffentlicht wird.

HICPxTFebruar2012:
entspricht dem HICPxT, wie er für den Monat Februar 2012
berechnet und veröffentlicht wird.

Max [ ]:

der größere der beiden Klammerausdrücke kommt zur
Anwendung
Basiswert:
Der HICPxT ist der ,,unrevised Eurozone Harmonised
Index of Consumer Prices (excluding tobacco)", ein von
Eurostat (,,Indexsponsor") auf monatlicher Basis berechneter
Verbraucherpreisindex auf Basis des Konsums von Waren
und Dienstleistungen (ausgenommen Tabakindustrie) in der
Eurozone, wie er auf der Bloomberg Seite ,,CPTFEMU"
publiziert wird. Sollte der Basiswert nicht mehr von der
maßgeblichen
Informationsquelle,
sondern
von
einer
anderen, für die Emittentin gleichwertigen Informationsquelle
(,,Ersatzinformationsquelle") veröffentlicht werden, so wird der
durch diese Ersatzinformationsquelle veröffentlichte Kurs des
Basiswertes zur Berechnung des Rückzahlungsbetrages
herangezogen.
Indexsponsor:
In Bezug auf den Basiswert, EUROSTAT bzw. ein
Nachfolgesponsor.
(2)
Der Rückzahlungsbetrag wird von der Berechnungsstelle in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieser Emissionsbedingungen berechnet und den Gläubigern von der
Berechnungsstelle gemäß § 12 unverzüglich nach Feststellung mitgeteilt.
§ 6b
Lieferung von Basiswerten
- 8 -


Nicht anwendbar
§ 6c
Anpassungsereignisse
(1)
Während der Laufzeit der Schuldverschreibungen kann es zu Änderungen bei der
Bestimmung oder Berechnung des ,,unrevised Eurozone Harmonised Index of Consumer
Prices (excluding tobacco)" (der ,,Basiswert") kommen, die weder von der Emittentin noch
von den Gläubigern zu vertreten sind oder beeinflusst werden können. Diese Ereignisse
würden, wenn keine Anpassung der zugrundeliegenden Basiswerte erfolgen würde, zu einer
Änderung der ursprünglich in den Schuldverschreibungen vorgesehenen wirtschaftlichen
Leistungsbeziehung führen. Je nachdem, wie und wann diese Ereignisse eintreten, könnte
dies zum Vorteil oder Nachteil der Emittentin oder der Gläubiger sein. Um von externen
Faktoren und Handlungen unabhängig zu sein, und um die ursprünglich vereinbarte
Leistungsbeziehung auch nach Eintritt eines solchen Ereignisses zu gewährleisten, stellen die
nachfolgenden Regelungen sicher, dass bei Eintritt eines solchen externen Ereignisses eine
Anpassung des Basiswertes nach sachlichen Kriterien erfolgt.


Wenn der Basiswert

(a)
anstatt
vom
Indexsponsor
(die
"Indexberechnungsstelle")
von
einer
Indexberechnungsstelle, die der Indexberechnungsstelle nachfolgt oder deren Funktion übernimmt
(die "Nachfolge-Indexberechnungsstelle"), berechnet und veröffentlicht wird, oder

(b)
durch einen Ersatzindex (der "Ersatzindex") ersetzt wird, der die gleiche oder annähernd
die gleiche Berechnungsformel und/oder Berechnungsmethode für die Berechnung des
Basiswertes verwendet,

wird der Basiswert, wie von der Nachfolge-Indexberechnungsstelle berechnet und veröffentlicht,
oder der Ersatzindex herangezogen. Jede Bezugnahme in diesen Bedingungen auf die
Indexberechnungsstelle oder den Basiswert gilt, als Bezugnahme auf die Nachfolge-
Indexberechnungsstelle oder den Ersatzindex.


Wenn vor dem Laufzeitende die Indexberechnungsstelle eine Änderung in der Berechnungsformel
oder der Berechnungsmethode vornimmt, ausgenommen solche Änderungen, welche für die
Bewertung und Berechnung des betreffenden Index aufgrund von Änderungen oder Anpassungen
der in dem betreffenden Index enthaltenen Komponenten vorgesehen sind, wird die Emittentin dies
unverzüglich gemäß § 12 bekanntmachen und die Berechnungsstelle wird die Berechnung
ausschließlich in der Weise vornehmen, dass sie anstatt des veröffentlichten Kurses des jeweiligen
Index einen solchen Kurs heranziehen wird, der sich unter Anwendung der ursprünglichen
Berechnungsformel und der ursprünglichen Berechnungsmethode sowie unter Berücksichtigung
ausschließlich solcher Komponenten, welche in dem jeweiligen Index vor der Änderung der
Berechnung enthalten waren, ergibt. Wenn am oder vor dem maßgeblichen Bewertungstag die
Indexberechnungsstelle eine Änderung mathematischer Natur der Berechnungsformel
und/oder der Berechnungsmethode hinsichtlich des jeweiligen Basiswertes vornimmt, wird die
Berechnungsstelle diese Änderung übernehmen und eine entsprechende Anpassung der
Berechnungsformel und/oder Berechnungsmethode vornehmen.
Marktstörungen
(2)
Wenn zum Bewertungszeitpunkt der Kurs des Basiswertes nicht festgestellt und veröffentlicht
wird, dann wird der Bewertungszeitpunkt auf den nächstfolgenden Geschäftstag (wie
nachstehend definiert), an dem der Kurs des Basiswertes festgestellt und veröffentlicht wird
und keine Marktstörung vorliegt, verschoben. Erfolgt dies bis zum fünften nachfolgenden
Geschäftstag nicht, gilt dieser fünfte Geschäftstag als Beobachtungstag und die
Berechnungsstelle wird den Wert des Basiswertes auf der Basis eines Ersatzkurses
festlegen.

Geschäftstage im Sinne des § 6c (2) sind solche Tage, an denen der Indexsponsor
planmäßig den Kurs des Basiswertes berechnet und veröffentlicht.
§ 7
Zahlungen
- 9 -


(1)
Zahlungen,
sowohl
Zins-,
als
auch
Tilgungszahlungen
("Zahlungen")
auf
die
Schuldverschreibungen erfolgen nach Maßgabe der anwendbaren steuerlichen und sonstigen
Gesetze und Vorschriften in der festgelegten Währung.
(2)
Fällt der Fälligkeitstag einer Zahlung in Bezug auf die Schuldverschreibungen auf einen Tag,
der kein Geschäftstag ist, wird der Zahlungstermin auf den nächstfolgenden Geschäftstag
verschoben.
(3)
"Geschäftstag" ist jeder Tag (außer einem Samstag und einem Sonntag) an dem das TARGET
System zur Abwicklung von Zahlungen in Euro zur Verfügung steht.
§ 8
Zahlstelle. Berechnungsstelle
Die Emittentin fungiert als Zahlstelle und Berechnungsstelle.
§ 9
Besteuerung
Alle in Bezug auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Kapital- und Zinsbeträge werden unter
Einbehalt oder Abzug jener Steuern, Abgaben oder Gebühren gezahlt, die von der Republik
Österreich oder einer Steuerbehörde der Republik Österreich im Wege des Einbehalts oder des
Abzugs auferlegt, einbehalten oder erhoben werden, und deren Einbehalt oder Abzug der Emittentin
obliegt.
§ 10
Verjährung
Forderungen der Gläubiger auf die Rückzahlung von Kapital verjähren 30 Jahre nach Fälligkeit.
Forderungen der Gläubiger auf die Zahlung von Zinsen verjähren drei Jahre nach Fälligkeit.
§ 11
Begebung weiterer Schuldverschreibungen, Ankauf und Entwertung
(1)
Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit ohne Zustimmung der Gläubiger weitere
Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (mit Ausnahme des Emissionspreises, des
Begebungstags und gegebenenfalls des ersten Zinszahlungstags) in der Weise zu begeben,
dass sie mit diesen Schuldverschreibungen eine einheitliche Serie bilden, wobei in diesem Fall
der Begriff "Schuldverschreibungen" entsprechend auszulegen ist.
(2)
Die Emittentin und jedes ihrer Tochterunternehmen sind berechtigt, Schuldverschreibungen im
Markt oder anderweitig zu jedem beliebigen Preis zu kaufen. Sofern diese Rückkäufe durch
öffentliches Angebot erfolgen, muss dieses Angebot allen Gläubigern gegenüber erfolgen.
(3)
Sämtliche zurückgekauften Schuldverschreibungen können von der Emittentin entwertet,
gehalten oder wiederverkauft werden.
§ 12
Mitteilungen
(1)
Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Tatsachenmitteilungen sind im Internet auf der
Website http://www.erstegroup.com zu veröffentlichen. Jede derartige Tatsachenmitteilung gilt
mit dem fünften Tag nach dem Tag der Veröffentlichung (oder bei mehreren Veröffentlichungen
mit dem fünften Tag nach dem Tag der ersten solchen Veröffentlichung) als übermittelt.
Allfällige börserechtliche Veröffentlichungsvorschriften bleiben hiervon unberührt. Rechtlich
bedeutsame Mitteilungen werden an die Inhaber der Schuldverschreibungen im Wege der
depotführenden Stelle übermittelt.
(2)
Die Emittentin ist berechtigt, eine Veröffentlichung nach Absatz 1 durch eine Mitteilung an die
Wertpapier-Sammelbank zur Weiterleitung an die Gläubiger zu ersetzen, vorausgesetzt, dass in
Fällen, in denen die Schuldverschreibungen an einer Börse notiert sind, die Regeln dieser
- 10 -